Paraguay Führerschein
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Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen für den Zeitraum ihres begrenzten Aufenthaltes im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben.
Die ausländische Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen nationalen oder internationalen Führerschein nachzuweisen. Ausländische nationale Führerscheine (außer EU-/EWR), die nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, müssen in der Regel mit einer Übersetzung verbunden sein (§ 4 Abs. 2 IntKfzVO). Übersetzungen von Automobilclubs (ADAC, AvD etc.) werden anerkannt.
Begründet der Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich seine weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach den §§ 28 und 29 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt und brauchen, auch bei Wohnsitzbegründung in Deutschland, nicht umgeschrieben werden.
Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge zu führen noch sechs Monate. Die Fahrerlaubnisbehörde kann die Frist auf Antrag bis zu sechs Monaten verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate im Inland haben wird. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten (§ 4 Abs. 1 IntKfzVO).
Die Berechtigung gilt nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse,
  1. die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
  2. die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, daß sie die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum während eines mindestens sechsmonatigen, ausschließlich dem Besuch einer Hochschule oder Schule dienenden Aufenthalts erworben haben,
  3. denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben,
  4. denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf oder
  5. solange sie im Inland, in dem Staat, der die Fahrerlaubnis erteilt hatte oder in dem Staat, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, einem Fahrverbot unterliegen oder der Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung beschlagnahmt, sichergestellt oder in Verwahrung genommen worden ist.
Umschreibung ausländischer Führerscheine
Sofern der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz (Meldeadresse) nach Deutschland verlegt, unterliegt er dem deutschen Fahrerlaubnisrecht. Dabei spielt keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit der Betreffende besitzt, entscheidend ist allein der ordentliche Wohnsitz.
Achtung: Ausländische Führerscheine werden in Deutschland zur Umschreibung unterschiedlich anerkannt. Zu unterscheiden sind hierbei drei Gruppen von Ausstellungsstaaten ausländischer Führerscheine...
  • Führerscheine aus EU-/EWR-Mitgliedsstaaten
    (Umschreibung bei Wohnsitzbegründung in Deutschland nicht notwendig)
Hierbei handelt es sich um Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder um Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Gültige Führerscheine aus diesen Staaten werden in Deutschland unbeschränkt, d.h. im Umfang der ausländischen Fahrberechtigung anerkannt und brauchen auch bei Wohnsitzverlegung nach Deutschland - wie bereits erwähnt - nicht umgeschrieben werden.
Auflagen zur EU-/EWR-Fahrerlaubnis (z.B. "Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe") sind auch im Inland zu beachten (§ 28 Abs. 1 FeV).
Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen nur Leichtkrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h führen (§ 28 Abs. 2 FeV).
Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E gelten auch für die entsprechenden EU-und EWR-Fahrerlaubnisse (§ 28 Abs. 3 FeV).
Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben, sind verpflichtet, ihre Fahrerlaubnis innerhalb von 185 Tagen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde unter Vorlage des Führerscheins registrieren zu lassen, wenn
    1. sie die Fahrerlaubnis noch nicht länger als zwei Jahre besitzen,
    2. es sich um eine Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E handelt (§ 29 Abs. 1 FeV).
Damit unterliegen Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis den inländischen Bestimmungen über die Fahrerlaubnis auf Probe sowie den Beschränkungen hinsichtlich der Geltungsdauer von LKW- und Kraftomnibus-Klassen gem. § 23 FeV.
  • Führerscheine aus Staaten gem. Anlage 11 FeV ("Listenstaaten")
    (Umschreibung mit Wohnsitzbegründung in Deutschland innerhalb von 6 Monaten notwendig)
In der "berühmten" Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sind diejenigen Staaten verzeichnet, deren Führerscheine in Deutschland zur Umschreibung weitgehend anerkannt werden. Führerscheine (bestimmter Klassen) aus diesen "Listenstaaten" können in Deutschland meist prüfungsfrei umgeschrieben werden.
Wichtigste Voraussetzungen für die Aufnahme von Staaten in diese Liste ist, daß die dortige Fahrausbildungsqualität den Verhältnissen in den EU-Staaten gleichzusetzen ist und umgekehrt eine Anerkennung und Umschreibung deutscher Führerscheine im jeweiligen Listenstaat ebenfalls möglich ist ("Gegenseitigkeit"). Die Staatenliste wird ständig fortgeschrieben.
  • Führerscheine aus sonstigen Staaten ("Drittstaaten")
    (Umschreibung mit Wohnsitzbegründung in Deutschland innerhalb von 6 Monaten notwendig)
Führerscheine aus allen anderen Staaten können zwar prinzipiell ebenfalls in Deutschland umgeschrieben werden, im Unterschied zu denen aus "Listenstaaten" wird hierbei jedoch eine theoretische und praktische Prüfung in einer Fahrschule abverlangt. Von der Fahrausbildung ist der Inhaber zwar grundsätzlich befreit, diese ist aber in den meisten Fällen zur Erhöhung der Erfolgsaussichten anzuraten.
Grundsätze der Umschreibung (Listen- oder Drittstaaten):
Mit Begründung eines deutschen Wohnsitzes und innerhalb von 6 Monaten müssen ausländische Führerscheine (außer EU/EWR) umgeschrieben werden. Die Frist kann im Ausnahmefall auf Antrag um weitere 6 Monate verlängert werden. Der Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis wird zur weiteren Teilnahme am deutschen Straßenverkehr zwingend erforderlich. Wird innerhalb dieser Frist nicht umgeschrieben und nimmt der Inhaber der ausländischen Fahrerlaubnis trotzdem weiter am deutschen Straßenverkehr teil, macht er sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG strafbar.
Die Antragsfrist zur Umschreibung ausländischer Führerscheine beträgt maximal 3 Jahre, beginnend ab dem Datum der Wohnsitzbegründung. Wird die Umschreibung nicht innerhalb dieser Frist beantragt, wird zur Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis eine komplette Fahrausbildung und -prüfung erforderlich (§ 31 Abs. 1 FeV).
Zur Umschreibung anerkannt werden grundsätzlich nur solche ausländischen Fahrberechtigungen, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt des Erwerbs einen ordentlichen Wohnsitz im Ausstellerstaat hatte. Führerscheine, die z.B. während eines kurzen Urlaubsaufenthaltes erworben wurden, sind in der Bundesrepublik ungültig und berechtigen lediglich zum Führen von Kraftfahrzeugen in dem Staat, in dem der Führerschein ausgestellt wurde.
Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, daß seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen (§ 31 Abs. 3 FeV).
Zur Umschreibung sind die deutschen Bestimmungen über das Mindestalter maßgeblich (§ 10 FeV). Auch wenn die Bestimmungen des jeweiligen Ausstellerstaates ein anderes Mindestalter zum Führen bestimmter Kraftfahrzeugarten vorsehen, unterliegt der Betreffende mit Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet dem deutschen Fahrerlaubnisrecht und damit den hiesigen Bestimmungen über das Mindestalter.
Abgabe des ausländischen Führerscheins:
Eine Abgabe des ausländischen Führerscheins an deutsche Verwaltungsbehörden kam bislang bei Umschreibung nur dann in Betracht, wenn der ausländische Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden konnte. Dies wurde inzwischen geändert, d.h. der ausländische Führerschein ist im Rahmen der Umschreibung grundsätzlich abzugeben - siehe Fußnote bei untenstehender Tabelle. *)
Der (deutsche) Führerschein ist demnach nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken (§ 31 Abs. 4 FeV).
Ein bereits eingezogener ausländischer Führerschein kann gegen Gebühr wieder ausgehändigt werden. Hierfür ist aber der entsprechende deutsche Führerschein abzugeben. Gratis wird dazu noch eine Ausnahmegenehmigung für 14 Tage erteilt, damit der Inhaber bis zur Aus- oder Abreise keinen Ärger mit der Polizei bekommt, weil dieser den deutschen Führerschein nicht mitführt...
Tabellarische Kurzübersicht:
"EU-/EWR"
"Listenstaat"
"Drittstaat"
Hiesige Fahrberechtigung ohne Wohnsitz in Deutschland?
Ja
Ja
Ja
Umschreibung nach Wohnsitzbegründung in Deutschland notwendig?
Nein
Ja
Ja
Theoretische und praktische Prüfung zur Umschreibung erforderlich?
-
Nein
Ja
Ausbildung in Fahrschule vor Prüfungen erforderlich?
-
Nein
Nein
Abgabe des ausländischen Führerscheins erforderlich?
-
Ja
Ja *)
 
*) Neu seit 01. September 2002 (FeVÄndVO vom 07. August 2002, BGBl. I S. 3267):
Zitat: "Der auf Grund des Absatzes 1 [= "Listenstaaten"] oder 2 [= "Drittstaaten"] ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen" (vgl. § 31 Abs. 4 FeV).
 
 
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